Kapitel 1: Fragen und Antworten zu BürgerÖkogas
1.1 Fällt die Gasumlage auch für BürgerÖkogas-Kund:innen an?
1.2 Ist die Versorgung mit BürgerÖkogas gesichert?
Kapitel 2: Fragen und Antworten zu Bürgerstrom
2.1 Wie werden sich die Bürgerstrom-Preise 2023 entwickeln?
2.2 Wie hat sich der Preis für Bürgerstrom im letzten Jahr entwickelt?
2.3 Ist die Versorgung mit Bürgerstrom vor dem Hintergrund des Kriegs in der Ukraine gesichert?
2.4 Wieso sind die Bürgerwerke als Ökostromanbieter mit direkten Lieferverträgen nicht komplett unabhängig von den Marktpreisen?
2.5 Was tun die Bürgerwerke, damit wir alle unabhängiger von Preiserhöhungen der fossilen Energie werden?
2.6 Kann ein Bürgerstrom-Vertrag bei einem Umzug zu den bisherigen Konditionen mitgenommen werden?
2.7 Zu welchen Konditionen kann ich als Bestandskunde zusätzliche Stromzähler anmelden?
1.1 Fällt die Gasumlage auch für BürgerÖkogas-Kund:innen an?
Wegen der reduzierten Lieferungen von russischem Gas, steigender Großhandelspreise und zur Vermeidung von Insolvenzen und Lieferausfällen bei Gasimporteuren wird ab dem 1. Oktober 2022 eine Gasbeschaffungsumlage – auch genannt: Gasumlage – von 2,419 ct/kWh (netto) erhoben. Die Umlage ist bis zum 1. April 2024 befristet. Sie kann alle drei Monate anhand der tatsächlichen Kostenhöhe aktualisiert werden. Basis dieser Regelung ist § 26 des Energiesicherungsgesetzes: Mehrkosten sollen in Form einer Umlage gleichmäßig auf alle Gaskund:innen verteilt werden.
Alle Gasversorger müssen die Umlagen für jede von ihren Kund:innen verbrauchte Kilowattstunde an die „Trading Hub Europe“ (THE) abführen, die Marktgebietsverantwortliche im deutschen Gasmarkt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Versorger Erdgas oder Biogas liefert. Entsprechend gelten die Umlagen für alle unsere BürgerÖkogas-Tarife. Wir werden unsere BürgerÖkogas-Kund:innen bis Mitte September schriftlich über die Preiserhöhung aufgrund der gestiegenen Umlagen informieren. Bis dahin muss die Politik noch einige offene Fragen beantworten, z.B. welcher Steuersatz gelten wird. Wie bei jeder Preisanpassung steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu.
1.2 Ist die Versorgung mit BürgerÖkogas gesichert?
Der “Notfallplan Gas” regelt, wie die Gasversorgung in Deutschland auch in Ausnahmesituationen gesichert werden kann. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck rief Ende März aufgrund des Kriegs in der Ukraine und den allgemeinen Entwicklungen am Energiemarkt die Frühwarnstufe (Stufe 1) des “Notfallplans Gas” aus. Die Frühwarnstufe diente lediglich der Vorsorge und es gab keinerlei Einschränkungen der Gasversorgung.
Infolge der Reduzierung der russischen Erdgaslieferungen nach Europa wurde am 23. Juni 2022 von der Bundesregierung die nächste Stufe des „Notfallplans Gas“ ausgerufen: die sogenannte Alarmstufe (Stufe 2). In dieser Stufe werden Engpässe durch den Rückgriff auf Speicher sowie den Bezug von Gas aus alternativen Quellen ausgeglichen. Wenn die Bundesnetzagentur ab dieser Stufe einen Mangel an Gasimporten feststellen sollte, besteht laut §24 Energiesicherungsgesetz die Möglichkeit, die Preise entlang der Lieferkette anzupassen. Dies würde konkret bedeuten, dass unser Vorlieferant seine gestiegenen Kosten zur Energiebeschaffung an uns weitergeben könnte – unabhängig davon, welcher Preis zuvor vereinbart wurde.
Um eine zu hohe und plötzliche Belastung der Endkund:innen zu vermeiden, hat das Bundeskabinett Anfang Juli mit dem §26 eine Änderung des Energiesicherungsgesetzes beschlossen: Durch eine Umlagelösung sollen die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung gleichmäßig über alle Gaskund:innen in Form einer Umlage verteilt werden. Mit den Gasumlagen, die Mitte August bekanntgegeben wurden, wird dies ab 01.10.2022 umgesetzt.
Sollten die Maßnahmen der Alarmstufe nicht ausreichen und eine erhebliche Störung der Gasversorgung vorliegen, kann die Bundesregierung die Notfallstufe (Stufe 3) ausrufen, in der es zu Einschränkungen der Gasversorgung kommen kann. Dies ist aktuell jedoch nicht der Fall und alle Akteure arbeiten daran, dass dies nicht notwendig wird: Allen voran die Bundesnetzagentur mit einem eigens für die Sicherung der Gasversorgung eingerichteten Krisenstab.
Das Wichtigste: Auch während der sogenannten Gasmangellage in der Notfallstufe werden geschützte Kund:innen mit Priorität weiter versorgt. Der Gesetzgeber definiert als geschützte Kund:innen Haushalte sowie grundlegende soziale Dienste wie Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen oder Feuerwehren. Ebenso gelten als geschützte Kund:innen kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe, die nach einem sogenannten Standardlastprofil abgerechnet werden, sowie Kraftwerke, die auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.
Die Belieferung nicht geschützter, gewerblicher Kunden mit einem Gasverbrauch von, in der Regel, über 1,5 Mio. kWh kann während einer Gasmangellage reduziert oder ganz eingestellt werden. Sollte dies notwendig sein, setzt der jeweilige Netzbetreiber sich direkt mit den betroffenen gewerblichen Großabnehmern in Verbindung. Der jeweilige Gasversorger ist dabei nicht involviert. Weitere Information über die gesetzlichen Vorgaben finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Nur in besonders extremen Situationen, beispielsweise wenn ein kompletter Gaslieferstopp und ein sehr langer und kalter Winter zusammenwirken, kann auch die Versorgung der Haushalte schwierig werden. Das Bundeswirtschaftsministerium, die Bundesnetzagentur, die Übertragungsnetzbetreiber und die Stadtwerke als Verteilnetzbetreiber arbeiten daran, dass diese Situation nicht eintritt.
2.1 Wie werden sich die Bürgerstrom-Preise 2023 entwickeln?
Unsere Preise orientieren sich an den tatsächlichen Kosten, die bei uns für Ihre Stromversorgung anfallen. Ein großer Teil dieser Kosten sind Entgelte zur Nutzung des Stromnetzes sowie Steuern und Abgaben, auf die wir keinen Einfluss haben. Diese Kosten ändern sich jeweils zum Jahreswechsel und werden von Netzbetreibern und staatlichen Stellen immer im Oktober für das kommende Jahr veröffentlicht. Dies ist der Hintergrund unserer Preisgarantie, die bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres gilt.
Wenn die externen Preisbestandteile für das Folgejahr feststehen, berechnen wir die für das Folgejahr gelten Preise für unseren Bürgerstrom und unser BürgerÖkogas. Etwa ab Mitte November können Sie in unserem Tarifrechner die ab 01.01. geltenden Preise einsehen.
Alle Bestandskund:innen informieren wir Mitte November schriftlich über ihren Bürgerstrom-Preis 2023. Aufgrund der allgemeinen Marktsituation werden die Preise bei den Bürgerwerken ebenso wie bei allen anderen Versorgern steigen. Wir arbeiten aktuell daran, die Preiserhöhungen möglichst gering zu halten, indem wir höhere Energiemengen aus den Erneuerbare-Energien-Anlagen unserer Mitgliedsgenossenschaften aufnehmen. Denn in der aktuellen Situation zeigt sich, dass Erneuerbare Energien uns nicht nur unabhängig von fossilen Importen machen und die regionale Wertschöpfung steigern, sondern auch deutlich günstiger Strom erzeugen!
2.2 Wie hat sich der Preis für Bürgerstrom im letzten Jahr entwickelt?
Bis Sommer letzten Jahres lagen die Beschaffungspreise für Strom relativ verlässlich zwischen 5 und 6 Cent. Ab Herbst 2021 gab es jedoch einen enormen Anstieg der Börsenpreise für Energie. Dafür gibt es verschiedene Gründe, die sich gegenseitig verstärken: Lieferengpässe für die fossilen Brennstoffe Kohle und Gas; eine höhere Nachfrage wegen der Konjunkturerholung durch das Ende vieler Pandemie-Maßnahmen; ein steigender CO2-Preis durch den erhöhten Einsatz fossiler Brennstoffe; aufgrund von Dürre, Störfällen und Wartungsarbeiten verringerte Stromproduktion in französischen Atomkraftwerken. Der Einmarsch Russlands in der Ukraine Ende Februar 2022 hat schließlich zu weiteren Belastungen der Energiemärkte geführt und sorgt ebenfalls für steigende Preise. Diese Entwicklungen haben dazu geführt, dass die Beschaffungskosten für Strom im Sommer 2022 stark angestiegen sind und auf einem hohen Niveau verbleiben: Zwischen Juni und August 2022 haben sich die Preise für Strommengen, die man 2023 beziehen möchte, von ca. 23 ct/kWh bis über 50 ct/kWh erhöht.
Da sich das gestiegene Preisniveau auch auf uns als Ökostromversorger auswirkt, haben wir seit Ende Dezember 2021 mehrfach die Preise für Bürgerstrom-Neukund:innen angepasst. Wenn wir zusätzliche Strommengen für die Belieferung neuer Kundinnen sichern, orientieren sich unsere Beschaffungskosten an dem aktuell sehr hohen Preisniveau. Die höheren Preise gelten ausschließlich für neue Kund:innen, für Bestandskund:innen ändert sich hingegen nichts. Wir halten unsere in den Preisänderungsschreiben im November für das Jahr 2022 zugesagte Preisgarantie für Bürgerstrom uneingeschränkt ein, da wir die entsprechenden Energiemengen für deren Versorgung rechtzeitig gesichert haben.
Sie können sich bei den Bürgerwerken außerdem sicher sein: Wir werden zukünftige Preissenkungen in vollem Umfang an unsere Kund:innen weitergeben, so wie wir es unter anderem 2020 getan haben. Denn ein wichtiger Grundsatz unserer Tarifberechnung ist, dass wir unsere Preise anhand der tatsächlichen Kosten kalkulieren. Wenn unsere Kosten sinken oder ein Preisbestandteil wegfällt, geben wir diesen Vorteil an Sie weiter. Entsprechend haben wir den Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 selbstverständlich vollständig an unsere Kund:innen weitergegeben.
2.3 Ist die Versorgung mit Bürgerstrom vor dem Hintergrund des Kriegs in der Ukraine gesichert?
Die Bürgerwerke haben direkte Lieferbeziehungen zu ihren erneuerbaren Erzeugungsanlagen, wir beziehen also keinen Strom aus Gaskraftwerken. Wenn aufgrund der reduzierten Lieferung von russischem Gas weniger oder keine Gaskraftwerke mehr für die deutsche Stromversorgung zur Verfügung stünden, ist davon auszugehen, dass die Strompreise sich weiter erhöhen. Da wir die Strommengen für Bürgerstrom-Bestandskund:innen bereits gesichert haben, gilt für diese selbstverständlich die bis Jahresende zugesagte Preisgarantie.
Es ist theoretisch möglich, dass es erhöhte Schwankungen in der Netzstabilität gibt, weil weniger flexible Gaskraftwerke für die Stromerzeugung zur Verfügung stehen. In solchen Ausnahmesituationen kann es vorkommen, dass der Stromnetzbetreiber zur Netzstabilisierung entscheidet, bestimmte Abnehmer:innen nicht mehr zu beliefern. Darauf haben die Bürgerwerke als Stromversorger keinen Einfluss, der jeweilige Netzbetreiber fällt die Entscheidungen alleine.
Anders als bei der Gasversorgung gibt es keine gesetzliche Regelung, welche Kund:innen geschützt sind und vorrangig weiter versorgt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass auch hier zunächst die Versorgung gewerblicher Großabnehmer reduziert wird, die ihre Produktion anpassen können und entsprechende Stromverträge besitzen. Da die Stromerzeugung aus Gaskraftwerken in Deutschland mit rund 12 % eine relativ kleine Rolle spielt, halten wir entsprechende Einschränkungen allerdings für sehr unwahrscheinlich, denn die Situation auf dem Strommarkt ist eine andere als auf dem Gasmarkt. Deutschland kann die Erzeugung von Strom aus Erdgas kompensieren. Seit diesem Sommer speisen demnach – hoffentlich vorübergehend – verstärkt ältere Kohlekraftwerke in das Stromnetz ein. Deutschland versorgt sich aus eigenem Tagebau mit Braunkohle und aus der ganzen Welt mit Steinkohle. Das Kohle- und Erdöl-Embargo gegen Russland bedroht die Versorgungssicherheit also nicht.
2.4 Wieso sind die Bürgerwerke als Ökostromanbieter mit direkten Lieferverträgen nicht komplett unabhängig von den Marktpreisen?
Jeder Ökostrom-Erzeuger hat grundsätzlich die Möglichkeit, seinen Strom an der Strombörse zu vermarkten. Wenn er stattdessen einen Stromliefervertrag mit einem Ökostromanbieter (wie den Bürgerwerken) abschließt, stellt sich natürlich die Frage: Zu welchem Preis wird der Strom verkauft? Was ist dieser Strom wert? In der Regel orientiert sich der im Vertrag festgelegte Wert am Preis an der Strombörse, den der Ökostrom-Erzeuger erhalten würde, wenn er ihn dort verkauft.
So weiß der Ökostrom-Erzeuger, dass er sich nicht schlechter stellt als bei einer Vermarktung an der Strombörse und beide Parteien haben eine klare Referenz für den Strompreis. Was heißt das konkret für die Kalkulation unserer Bürgerstrom-Preise? Bei der Preissetzung steht der genossenschaftliche Gedanke im Vordergrund. Wir streben faire und transparente Konditionen sowohl für Bürgerstrom-Erzeuger als auch für unsere Bürgerstrom-Kund:innen an.
Daher haben wir mit den Anlagenbetreibern unserer genossenschaftlichen Solar- und Windenergieanlagen – den Bürgerwerke-Mitgliedsgenossenschaften – die Stromlieferverträge bisher an der Höhe der EEG-Vergütung orientiert, die die jeweilige Anlage erhalten würde, wenn sie den Strom nicht an die Bürgerwerke liefern würde. Die Anlagenbetreiber:innen haben sich somit nicht schlechter gestellt und können mit einer konstanten Vergütung rechnen.
Gleichzeitig ist uns wichtig, dass wir unseren Bürgerstrom-Kund:innen einen marktfähigen Preis anbieten können. Die EEG-Vergütung war in den letzten Jahren mehr als doppelt so hoch wie die Marktpreise. Deshalb konnten wir unter den bisherigen Marktbedingungen nur einen begrenzten Anteil der von unseren Genossenschaften aus Solar- und Windenergieanlagen erzeugten Strommenge an unsere Kund:innen liefern – ein höherer Anteil wäre für unsere Bürgerstrom-Kund:innen schlichtweg zu teuer gewesen.
Den größten Teil des Strombedarfs unserer Kund:innen liefern daher bisher Wasserkraftwerke in Bayern (in den letzten Jahren Töging, aktuell das Kraftwerk Ering-Frauenstein). Die Preissetzung für Strom aus Wasserkraft orientiert sich wie oben beschrieben komplett an den Marktpreisen. Die gestiegenen Marktpreise liegen inzwischen jedoch höher als die EEG-Vergütung vieler Erzeugungsanlagen. Das ermöglicht der Bürgerwerke-Gemeinschaft, zukünftig einen größeren Anteil unseres Stroms aus Bürgerenergie-Anlagen an Sie zu liefern und damit die Abhängigkeit von Marktpreisen weiter zu reduzieren. Neue Anlagen wie das Bürgerwindrad Weilersbach wurden bereits ins Bürgerstrom-Portfolio aufgenommen und die Aufnahme weiterer Anlagen ist in konkreter Vorbereitung. So werden wir die Preiserhöhung aufgrund gestiegener Beschaffungskosten 2023 durch Energiemengen aus den Erneuerbare-Energien-Anlagen unserer Mitgliedsgenossenschaften dämpfen können.
2.5 Was tun die Bürgerwerke, damit wir alle unabhängiger von Preiserhöhungen der fossilen Energie werden?
Es gefällt uns bei den Bürgerwerken überhaupt nicht, dass das fossile Marktgeschehen Einfluss auf unsere Preisgestaltung hat. Um unabhängiger zu werden, sind wir bei den Bürgerwerken in verschiedenen Bereichen aktiv: Die Energiegenossenschaften unserer Bürgerwerke-Gemeinschaft bauen neue Erneuerbare-Energien-Anlagen und verdrängen somit immer mehr fossile Kraftwerke – und damit auch deren Einfluss auf die Preisgestaltung.
Wir gehen außerdem neue Möglichkeiten der Direktlieferung an. Nach 20 Jahren Einspeisevergütung fallen Erneuerbare-Energien-Anlagen aus der EEG-Förderung. Betreiber:innen erhalten für den erzeugten Strom dann keine Vergütung mehr vom Staat, sondern müssen sich eine andere Möglichkeit zur Vermarktung ihres Stroms suchen. Stromabnahmeverträge (engl. Power Purchase Agreements, kurz: PPAs) zwischen dem Erzeuger und einem Stromversorger ermöglichen genau das. Der Erzeuger erhält über eine feste Laufzeit einen vereinbarten Preis und der Stromversorger erhält echten grünen Strom, den er wiederum an seine Kund:innen liefern kann. Mit PPAs können wir in der Bürgerwerke-Gemeinschaft Chancen aus der Verbindung von Erzeugung und Lieferung von Bürgerstrom nutzen. So können wir unsere Bürgerstrom-Preise langfristig gegen Marktpreisschwankungen absichern und künftig unabhängiger von den Auswirkungen fossiler Brennstoff-Preise wie in der aktuellen Energiepreis-Krise werden. Wie in der vorigen Antwort beschrieben, werden die Bürgerwerke 2023 deutlich mehr günstigen Solar- und Windstrom direkt aus den Anlagen ihrer Mitgliedsgenossenschaften abnehmen.
Unsere Bürgerwerke-Genossenschaften entwickeln zudem verschiedene Eigenverbrauchslösungen, bei denen möglichst wenig Strom aus dem öffentlichen Netz gekauft werden muss und so ein großes Maß an Unabhängigkeit erreicht wird. Dazu gehören Mieterstrom-Projekte, bei denen die Mieter:innen Solarstrom aus Bürgerhand direkt vom eigenen Dach beziehen. Beispiele sind das Mieterstrom-Projekt der Ilmtal eG in Weimar (etwas nach unten scrollen) oder die Quartiersversorgung der Heidelberger Energiegenossenschaft.
Genau dieses Engagement unterstützen alle Bürgerwerke-Kund:innen. Mehr dazu in unseren letzten Wirkungsberichten: 2021 | 2020 | 2019 | 2018
2.6 Kann ein Bürgerstrom-Vertrag bei einem Umzug zu den bisherigen Konditionen mitgenommen werden?
Unsere Bestandskund:innen können ihren bestehenden Bürgerstrom-Vertrag für eine neue Lieferstelle nutzen. Im Falle eines Umzugs können wir Sie also auch am neuen Wohnort zu den bisherigen Konditionen versorgen, da wir die Strommengen für die Belieferung Ihres Haushalts bereits gesichert haben. Bitte beachten Sie, dass sich bei Umzug in ein anderes Postleitzahlengebiet der Arbeitspreis dennoch geringfügig ändern kann. Grund dafür sind Netznutzungsgebühren, die in Deutschland je nach Ort unterschiedlich hoch sind.
Bitte füllen Sie das Umzugsformular im Bürgerwerke-Kundenbereich aus, um Ihren Vertrag mitzunehmen. Bitte tragen Sie in das Formular für jede Kundennummer nur eine neue Zählernummer ein. Eine Anmeldung etwaiger zusätzlichen Zähler können Sie über unsere Tarifrechner vornehmen, für diese Zähler gelten die aktuellen Tarifkonditionen.